§ 2.
Der Präsident oder die Präsidentin der Donau-Universität Krems hat an Absolventen des von der Donau-Universität Krems durchgeführten Hochschullehrganges für Europarecht nach erfolgreichem Bestehen der Abschlußprüfung der Ausbildungsstufe II die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Europarechtsexperte“ und an Absolventinnen des von der Donau-Universität Krems durchgeführten Hochschullehrganges für Europarecht nach erfolgreichem Bestehen der Abschlußprüfung der Ausbildungsstufe II die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Europarechtsexpertin“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10010001
Dokumentnummer
NOR12126223
alte Dokumentnummer
N7199653547J
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