§ 2 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfter Fremdenverkehrskaufmann“ und Akademisch geprüfte Fremdenverkehrskauffrau“

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1994

§ 2.

An der Wirtschaftsuniversität Wien ist die Berufsbezeichnung nach Erfüllung folgender Voraussetzungen vom Rektor oder von der Rektorin zu verleihen:

  1. 1. Besuch von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens 40 Wochenstunden (das sind 600 einzelne Unterrichtsstunden) gemäß dem Unterrichtsplan des Hochschullehrganges für Fremdenverkehr,
  2. 2. Absolvierung der kommissionellen Abschlußprüfung nach frühestens vier Semestern,
  3. 3. positive Bewertung der Mitarbeit und Approbation der Seminar-Hausarbeit im anschließenden Spezialisierungsseminar und
  4. 4. Nachweis einer zumindest drei Jahre dauernden beruflichen Tätigkeit im Bereich der Fremdenverkehrswirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009937

Dokumentnummer

NOR12125361

alte Dokumentnummer

N7199433532J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)