§ 2 Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.2015

Anrechnung von Zeiten einer vorgeschriebenen Berufspraxis

§ 2.

(1) Die durch Verordnung gemäß § 38 Abs. 6 VBG und § 3 Abs. 6 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten sind als Vordienstzeiten anzurechnen.

(2) Für die die Zuordnungserfordernisse für das Entlohnungsschema pd gemäß § 38 Abs. 7 VBG erfüllenden Lehrkräfte sind die nach der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, als Ernennungserfordernis vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten als Vordienstzeiten anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Gesetzesnummer

20009287

Dokumentnummer

NOR40174951

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