Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen Unternehmen auf Grund des Wareneinganges oder der vom Unternehmer selbst hergestellten alkoholischen Getränke
§ 2.
(1) Die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken kann für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) auch auf Grund des Wareneinganges und der allenfalls im Unternehmen hergestellten Mengen an alkoholischen Getränken wie folgt errechnet werden:
- 1. a)Bei erworbenen alkoholischen Getränken ist die Bemessungsgrundlage auf Grund der Einkaufsfakturen unter Heranziehung der in dem Unternehmen auf die Einkaufspreise für die einzelnen Getränke üblichen Rohaufschläge oder der für die einzelnen Getränkearten (Bier, Wein, Schaumwein, Wermutwein, Obstwein, Spirituosen) üblichen durchschnittlichen Rohaufschläge (gewogener Rohaufschlag) zu errechnen. Bei dieser Berechnung kann ein Schwundsatz von 2 v.H. des Wareneinganges berücksichtigt werden; dies schließt nicht aus, die durch außergewöhnliche Umstände eingetretenen Verluste, (z. B. Verluste durch Diebstahl oder höhere Gewalt) gesondert geltend zu machen. Die so errechnete Bemessungsgrundlage ist in einer gesonderten Spalte des Wareneingangsbuches fortlaufend einzutragen und monatlich aufzurechnen. Ist der Unternehmer zur Führung eines Wareneingangsbuches nicht verpflichtet und führt er ein solches auch nicht freiwillig, so ist die Bemessungsgrundlage ebenfalls fortlaufend aufzuzeichnen und monatlich aufzurechnen. Von dieser Bemessungsgrundlage ist ohne Berücksichtigung einer Bestandsveränderung die Alkoholabgabe abzuführen.
- b) An Stelle der Berechnung auf Grund der Einkaufsfakturen kann die Bemessungsgrundlage unter Heranziehung der im Unternehmen auf die Einkaufspreise für die einzelnen Getränke jeweils angewendeten Rohaufschläge oder der auf die einzelnen Getränkearten (Bier, Wein, Schaumwein, Wermutwein, Obstwein, Spirituosen) angewendeten durchschnittlichen Rohaufschläge (gewogener Rohaufschlag) auch für die gesamte im Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) eingekaufte Menge an alkoholischen Getränken ermittelt werden. Die so ermittelten Entgelte sind aufzuzeichnen und monatlich aufzurechnen.
- 2. a)Die Bemessungsgrundlage für alkoholische Getränke, die der Unternehmer selbst hergestellt hat, ist unter Zugrundelegung der hergestellten Menge und der in dem Unternehmen für diese Getränke üblichen Verkaufspreise zu errechnen. Hiebei kann ein Schwundsatz von 2 v.H. der hergestellten Menge berücksichtigt werden; dies schließt nicht aus, die durch außergewöhnliche Umstände eingetretenen Verluste (z. B. Verluste durch Diebstahl oder höhere Gewalt) gesondert geltend zu machen. Die so ermittelten Entgelte sind fortlaufend aufzuzeichnen und monatlich aufzurechnen. Die Alkoholabgabe ist ohne Berücksichtigung einer Bestandsveränderung jeweils für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) zu entrichten, in dem die Getränke hergestellt worden sind.
- b) Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage kann unter Zugrundelegung der in dem Unternehmen für diese Getränke üblichen Verkaufspreise auch von der gesamten im Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) hergestellten Menge an alkoholischen Getränken ausgegangen werden.
(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Alkoholabgabe für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) können jene erworbenen oder hergestellten alkoholischen Getränke außer Ansatz gelassen werden, die in diesem Zeitraum zur Bewirkung von nicht der Alkoholabgabe unterliegenden oder von der Abgabepflicht befreiten Lieferungen verwendet worden sind; hiebei ist es gleichgültig, ob der Erwerb oder die Herstellung in demselben oder in einem früheren Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) erfolgt ist. Die für den Eigenverbrauch bestimmten alkoholischen Getränke sind mit dem Teilwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) anzusetzen.
(3) Die Berechnungsart nach Abs. 1 für erworbene und hergestellte alkoholische Getränke ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die zu Beginn des Kalenderjahres 1973 vorhandenen Bestände an alkoholischen Getränken als Wareneingang für den Monat Jänner 1973 behandelt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Berechnungsart auf Grund der Bestimmungen des § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 31. Juli 1968, BGBl. Nr. 321, schon im Kalenderjahr 1972 angewendet worden ist und der Unternehmer von der im letzten Satz des § 2 Abs. 3 der zitierten Verordnung in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1971, BGBl. Nr. 448, vorgesehenen Abzugsmöglichkeit keinen Gebrauch macht.
(4) Erfolgt der Übergang auf die Berechnungsart nach Abs. 1 erst zu einem späteren Zeitpunkt, so ist der im Zeitpunkt des Überganges vorhandene Bestand an alkoholischen Getränken als Wareneingang des ersten Kalendermonates nach dem Übergang zu behandeln.
(5) Wird von der Berechnungsart des Abs. 1 wieder abgegangen, kann die Versteuerung der Bestände dadurch rückgängig gemacht werden, daß die im Zeitpunkt des Überganges vorhandenen Bestände an alkoholischen Getränken vom Wareneingang des vorangegangenen Kalenderjahres abgezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004105
Dokumentnummer
NOR12045349
alte Dokumentnummer
N3197210459N
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