§ 2.
Die Gefahrenzulage beträgt monatlich für die im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden
- 1. für Zollwachebeamte, die tatsächlich
- a) im Grenzstreif- und Vorpaßdienst verwendet werden,
- b) sowohl zum Grenzstreif- und Vorpaßdienst als auch zu Dienstverrichtungen bei Grenzzollämtern herangezogen werden,
- c) im Überwachungs- und Abfertigungsdienst in den Zollfreizonen tätig sind,
- d) im zollstrafrechtlichen Erhebungsdienst (Abteilung für Strafsachen) tätig sind
- oder
- e) dauernd oder vorübergehend zu Dienstleistungen bei Grenzzollämtern herangezogen werden,
10,48 vH,
- 2. für Zollwachebeamte, die nicht unter Z 1 erfaßt sind und im Fahrdienst oder Funkdienst (Betriebs- sowie Wartungs- und Reparaturdienst) der Zollwache verwendet werden oder sich in praktischer Ausbildung an der Diensthundeschule oder Hochgebirgsschule befinden,
7,94 vH und
- 3. für exekutivdienstfähige Zollwachebeamte, die am Amtsplatz eines Innerlandszollamtes oder im Zollaufsichts- und Erhebungsdienst verwendet werden oder Dienst in Zollagern versehen oder sonst für dienstliche Tätigkeiten im Exekutivdienst in Betracht kommen und nicht in Z 1 und 2 erfaßt sind,
6,35 vH
- des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10008607
Dokumentnummer
NOR12102526
alte Dokumentnummer
N61986186780
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