§ 2.
Die Gefahrenzulage beträgt monatlich für die im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden:
- 1. für Beamte des höheren Dienstes, für Justizwachebeamte und Erzieher, die ständig im Bereich der Justizanstalten, ausgenommen an der Justizwachschule, Dienst versehen, 9,53 vH,
- 2. für alle übrigen Beamten, ausgenommen Teilnehmer der kursmäßigen Grundausbildungslehrgänge an der Justizwachschule, 6,35 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10008605
Dokumentnummer
NOR12102518
alte Dokumentnummer
N61986186680
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