§ 2.
Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von mehr als 30 Minuten pro Stunde gebührt der volle Stundensatz, hingegen haben Bruchteile bis zu 30 Minuten unberücksichtigt zu bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10008294
Dokumentnummer
NOR12096481
alte Dokumentnummer
N61973105720
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