§ 2.
Wird eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) bei einem Passagier, der aus einem in § 1 genannten Gebiet eingetroffen ist, bestätigt, so ist das Luftverkehrsunternehmen verpflichtet, auf Ersuchen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz diesem und der nach der Lage des Flughafens örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die gesamte Passagierliste zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2020
Gesetzesnummer
20011063
Dokumentnummer
NOR40221220
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