§ 2 Bekanntgabe von Flugpassagieren

Alte FassungIn Kraft seit 13.3.2020

§ 2.

Wird eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) bei einem Passagier bestätigt, so ist das Luftverkehrsunternehmen verpflichtet, auf Ersuchen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz diesem und der nach der Lage des Flughafens örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die gesamte Passagierliste zu übermitteln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2020

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2020

Gesetzesnummer

20011063

Dokumentnummer

NOR40221294

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