§ 2.
Wird eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) bei einem Passagier bestätigt, so ist das Luftverkehrsunternehmen verpflichtet, auf Ersuchen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz diesem und der nach der Lage des Flughafens örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die gesamte Passagierliste zu übermitteln.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2020
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2020
Gesetzesnummer
20011063
Dokumentnummer
NOR40221294
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