§ 2.
(1) Die Bekämpfung der Deckseuchen hat in Gebieten, in denen ihr Auftreten vom zuständigen Amtstierarzt festgestellt wurde, nach einem Plane zu erfolgen, der von diesem, wenn aber das Seuchengebiet über den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinausgeht, im Einvernehmen mit dem Amtstierarzt des betroffenen Nachbarbezirkes aufzustellen ist. Bei der Festlegung des Bekämpfungsplanes sind von der Bezirksverwaltungsbehörde die von ihr mit der Bekämpfung der Deckseuchen beauftragten Tierärzte, die zuständige landwirtschaftliche Berufskörperschaft und die Bürgermeister der in Betracht kommenden Gemeinden zu hören.
(2) Den mit den Erhebungen, Untersuchungen, Feststellungen und Behandlungen beauftragten Amts- und praktischen Tierärzten ist vom Rinderbesitzer oder von seinem Stellvertreter jede nötige Hilfe zu gewähren.
Schlagworte
Amtsarzt
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010259
Dokumentnummer
NOR12129890
alte Dokumentnummer
N8194912203I
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