§ 2.
(1) Der Landeshauptmann ist ermächtigt, durch Verordnung
- a) das Verbreitungsgebiet der Dasselbeulenkrankheit festzustellen;
- b) die Gebiete, in denen die Entdasselung durchzuführen ist, zu bezeichnen;
- c) die Zeit der Entdasselung festzusetzen;
- d) das Entdasselungsverfahren zu bestimmen;
(2) Die Bestimmungen über das Entdasselungsverfahren (Abs., lit. d) haben
- a) die Art und Weise der Entdasselung (mechanisches oder medikamentöses Verfahren),
- b) die Durchfürhung des Verfahrens durch die Tierhalter oder durch besondere Entdasseler und
- c) die Nachuntersuchung sowie die etwa nötige Wiederholung des Verfahrens (Nachentdasselung)
- zu umfassen.
(3) Die Unterweisung der Tierbesitzer und des Halterpersonals über das Entdasselungsverfahren hat durch die zuständigen Amtstierärzte oder deren Beauftragte zu erfolgen.
(4) Beim Herrschen der Maul- und Klauenseuche darf die Entdasselung in den von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu bezeichnenden Gebieten nur von hofeigenen Personen ausgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010260
Dokumentnummer
NOR12129907
alte Dokumentnummer
N8194913716A
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