§ 2.
Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dem Kredit entstehenden Forderungen als Deckung des Banknotenumlaufes in ihre Aktiva einzustellen. Der von der Oesterreichischen Nationalbank einzuräumende Kredit ist nicht auf den im § 41 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Höchstbetrag anzurechnen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 50/1984
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10004677
Dokumentnummer
NOR12050969
alte Dokumentnummer
N3199110102X
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