§ 2 Beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1999

§ 2.

Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen sind im Pauschalbetrag nach § 1 nicht berücksichtigt.

Schlagworte

Fahrtkostenvergütung

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10009151

Dokumentnummer

NOR12116361

alte Dokumentnummer

N6199913595U

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