§ 2.
Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen sind im Pauschalbetrag nach § 1 nicht berücksichtigt.
Schlagworte
Fahrtkostenvergütung
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Gesetzesnummer
10009151
Dokumentnummer
NOR12116361
alte Dokumentnummer
N6199913595U
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