An die Stelle der Staatskanzlei und der übrigen Staatsämter sind mit Wiederinkrafttreten des B-VG am 19. Dezember 1945 das Bundeskanzleramt und die übrigen Bundesministerien getreten (vgl. Art. 77 B-VG). Durch § 17 Abs. 2 Z 40 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389/1973, wurden mit Wirkung ab 1. 1. 1974 die die Zahl, den allgemeinen Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien betreffenden Bestimmungen des Behördenüberleitungsgesetzes aufgehoben. Zahl, Einrichtung und Wirkungsbereich der Bundesministerien ergibt sich nunmehr aus dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986.
Abschnitt II. Überleitung der Geschäfte von den deutschen Reichsbehörden
auf die österreichischen Behörden. A. Oberste staatliche Verwaltung.
§ 2.
(1) Die Staatskanzlei und die Staatsämter übernehmen im Rahmen ihres sachlichen Wirkungsbereiches die oberste staatliche Verwaltung in der Republik Österreich, die nach der gewaltsamen Annexion Österreichs von den obersten Reichsbehörden für sich in Anspruch genommen worden ist.
(2) Die Geschäfte, die in den für den Bereich der Republik Österreich oder deren Teilbereiche erlassenen deutschen Rechtsvorschriften den obersten Reichsbehörden übertragen worden sind, gehen auf die sachlich in Betracht kommenden Staatsämter über.
An die Stelle der Staatskanzlei und der übrigen Staatsämter sind mit Wiederinkrafttreten des B-VG am 19. Dezember 1945 das Bundeskanzleramt und die übrigen Bundesministerien getreten (vgl. Art. 77 B-VG). Durch § 17 Abs. 2 Z 40 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389/1973, wurden mit Wirkung ab 1. 1. 1974 die die Zahl, den allgemeinen Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien betreffenden Bestimmungen des Behördenüberleitungsgesetzes aufgehoben. Zahl, Einrichtung und Wirkungsbereich der Bundesministerien ergibt sich nunmehr aus dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986.
Schlagworte
Staatsamt
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003387
alte Dokumentnummer
N1194516387S
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