§ 2.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium oder für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff derAnlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist darf zehn Jahre nicht überschreiten.
(2) Wird in einer Mischung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 mit sonstigem Abwasser, welche dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann, die Emissionsbegrenzung für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gesondert befristet, so darf die Frist gleichfalls zehn Jahre nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10010980
Dokumentnummer
NOR12139572
alte Dokumentnummer
N8199655464J
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