§ 2 Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1994

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. Anlagen zur Glaserzeugung gewerbliche Betriebsanlagen, in denen zur Herstellung silikatischer Schmelzen erforderliche Rohstoffe gelagert, für singularische Schmelzen erforderliche Rohstoffgemenge hergestellt und singularische Schmelzen erzeugt werden;
  2. 2. Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.

Schlagworte

Meßbedingung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007554

Dokumentnummer

NOR12083329

alte Dokumentnummer

N5199438381J

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