§ 2 Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Alte FassungIn Kraft seit 05.2.1994

§ 2.

Die Berghauptmannschaft hat über begründetes Ansuchen von Maßnahmen, die in den in § 1 genannten Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 63/1993 festgesetzt sind, Abweichungen mit Bescheid zuzulassen, wenn durch besondere Einrichtungen, Verfahren oder Betriebsweisen der gleiche Schutz erreicht wird, wie dieser bei Einhaltung der in den vorgenannten Bestimmungen festgesetzten Maßnahmen zu erwarten ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

10007509

Dokumentnummer

NOR12082156

alte Dokumentnummer

N5199432902J

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