§ 2.
Die Berghauptmannschaft hat über begründetes Ansuchen von Maßnahmen, die in den in § 1 genannten Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 63/1993 festgesetzt sind, Abweichungen mit Bescheid zuzulassen, wenn durch besondere Einrichtungen, Verfahren oder Betriebsweisen der gleiche Schutz erreicht wird, wie dieser bei Einhaltung der in den vorgenannten Bestimmungen festgesetzten Maßnahmen zu erwarten ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
10007509
Dokumentnummer
NOR12082156
alte Dokumentnummer
N5199432902J
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