§ 2 Befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Wintertourismus

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2018

§ 2.

(1) Im Rahmen der Kontingente dürfen ab 12. November 2018 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2019 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Betriebe in den Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet sowie für Schaustellerbetriebe dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden.

(2) Ausländerinnen und Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG) und Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Gesetzesnummer

20010367

Dokumentnummer

NOR40208793

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