§ 2 Befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2017

§ 2.

(1) Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein zusätzliches Kontingent in der Höhe von 375 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen ErntehelferInnen festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland: ………………………………

30

Kärnten: …………………………………..

12

Niederösterreich: …………………………

115

Oberösterreich: ……………...……………

55

Salzburg: …………………………………

4

Steiermark: ……………………………….

115

Tirol: ……………………………………...

17

Vorarlberg: ……………………………….

4

Wien: …………………………………….

23

  

(2) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen ab 1. März 2018 Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 30. November 2018 enden.

Schlagworte

Erntehelferin

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

20010089

Dokumentnummer

NOR40199630

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