Anspruchsberechtiger Personenkreis
§ 2.
(1) Personen die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigtem Personenkreis gehören, sind, jeweils für ihren Hautwohnsitz(Anm.: richtig: Hauptwohnsitz), von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und des 20 Euro übersteigenden Ökostromförderbeitrages befreit.
(2) Die Anspruchsberechtigung für die Befreiung gilt nur für den Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019
Gesetzesnummer
20007906
Dokumentnummer
NOR40140783
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