§ 2 Befähigungsprüfung – Sonderkindergärtnerin

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.1986

Zulassung zur Befähigungsprüfung

§ 2.

Das Ansuchen um Zulassung zur Befähigungsprüfung hat der Prüfungskandidat spätestens zwei Wochen vor Ende des vorletzten Semesters schriftlich beim Schulleiter einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10009603

Dokumentnummer

NOR12121742

alte Dokumentnummer

N7198612203L

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