Zulassung zur Befähigungsprüfung
§ 2.
Das Ansuchen um Zulassung zur Befähigungsprüfung hat der Prüfungskandidat spätestens zwei Wochen vor Ende des vorletzten Semesters schriftlich beim Schulleiter einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10009603
Dokumentnummer
NOR12121742
alte Dokumentnummer
N7198612203L
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