§ 2 Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1977

Anmeldung zur Befähigungsprüfung

§ 2

(1) Der Prüfungskandidat hat sich bis zum 1. März schriftlich beim Schulleiter zur Befähigungsprüfung anzumelden.

(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1 hat der Prüfungskandidat

  1. a) eine allfällige Wahl, ob die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen oder die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen abgelegt wird, bekanntzugeben,
  2. b) die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß § 9 Abs. 1 lit. b und c, § 10 Abs. 1 lit. c sowie § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 bekanntzugeben sowie
  3. c) einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 2 einzubringen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1977

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10009398

Dokumentnummer

NOR40039923

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