§ 2 Befähigungsnachweis Spediteure einschließlich Transportagenten

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.1995

Die nun geltende Spediteur-Befähigungsprüfungsordnung wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung besteht aus

  1. 1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 3 und
  2. 2. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 4.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles darf 24 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2023

Gesetzesnummer

10007718

Dokumentnummer

NOR12086471

alte Dokumentnummer

N5199547083J

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