§ 2 Befähigungsnachweis für die Gewerbe der Drucker und der Druckformenhersteller

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Befähigungsnachweis - Kupferdruck

§ 2.

Die Befähigung für die auf den Kupferdruck eingeschränkte Ausübung des gebundenen Gewerbes der Drucker kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

  1. 1. über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kupferdrucker oder Tiefdruckformenhersteller und
  2. 2. über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 und
  3. 3. über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung entsprechend der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10007533

Dokumentnummer

NOR12082767

alte Dokumentnummer

N5199435198J

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