§ 2.
Die Befähigung für die auf den Kupferdruck eingeschränkte Ausübung des gebundenen Gewerbes der Drucker kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse
- a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kupferdrucker oder Tiefdruckformenhersteller,
- b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Kupferdruck und
- c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 5 bis 11).
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10007005
Dokumentnummer
NOR12076257
alte Dokumentnummer
N5198911747F
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