§ 2.
Der gemäß § 1 Z 1 vorgeschriebene Nachweis einer mindestens fünfjährigen fachlichen Tätigkeit wird ersetzt
- 1. im Ausmaß von vier Jahren durch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften oder den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen oder
- 2. im Ausmaß von drei Jahren durch eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens dreijährige berufsbildende Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt, oder eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder
- 3. im Ausmaß von zwei Jahren durch eine mit der Reifeprüfung erfolgreich abgeschlossene allgemeinbildende höhere Schule.
Schlagworte
Rechtswissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10007556
Dokumentnummer
NOR12083340
alte Dokumentnummer
N5199439009J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)