§ 2 Befähigungsnachweis für Berufsdetektive

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1981

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2.

(1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung von zwei den Bestimmungen des § 311 Abs. 1 GewO 1973 entsprechenden Aufträgen zu erstrecken. Hiebei ist dem Prüfling die Verwendung von Unterlagen, die die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten, gestattet. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive notwendigen Kenntnisse des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes einschließlich der Behördenorganisation, des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Strafrechtes, der Kriminalistik, der Grundsätze des zivilgerichtlichen und strafgerichtlichen Verfahrens, der für den Waffengebrauch maßgebenden Rechtsvorschriften, des Steuerrechts, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Sozialversicherungsrechtes, der volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Grundbegriffe, der Buchhaltung, des Schrift- und Zahlungsverkehrs, der Kostenrechnung und der Kalkulation, zu erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 40 Minuten nicht unterschreiten und 80 Minuten nicht überschreiten.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Verfassungsrecht, Schriftverkehr

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025

Gesetzesnummer

10006691

Dokumentnummer

NOR12072960

alte Dokumentnummer

N51981168350

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