§ 2 Befähigungsnachweis Drogistengewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1980

§ 2.

(1) Die Befähigung für das auf den Kleinhandel mit Giften eingeschränkte konzessionierte Drogistengewerbe kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis unter der Voraussetzung, daß die gemäß §§ 106 und 107 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für ein Handelsgewerbe nachgewiesen wird, auch nachgewiesen werden durch

  1. 1. Zeugnisse
  1. a) über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Forst- und Holzwirtschaft oder Landwirtschaft an einer inländischen Universität
  1. b) über eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit
  1. 2. Zeugnisse
  1. a) über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für technische Chemie, für Biochemie und biochemische Technologie oder für chemische Betriebstechnik, einer Sonderform einer solchen Lehranstalt oder des Abiturientenlehrganges für Chemotechnik an der Lehranstalt für Chemotechniker des Förderungsvereines Chemotechnik, Graz,
  1. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
  1. 3. Zeugnisse
  1. a) über den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für technische Chemie, für chemische Betriebstechnik oder für Biochemie und Schädlingsbekämpfung
  1. b) über eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit
  1. 4. Zeugnisse
  1. a) über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als der in Z 1 bis 3 angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt wird
  1. b) eine mindestens eineinhalbjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit zu verstehen, die die Herstellung oder den Verkauf von Giften im Rahmen eines einschlägigen Gewerbes oder einer Apotheke zum Gegenstand hat.

Schlagworte

Studienabschluß, Lebensmitteltechnologie, Forstwirtschaft, Reifeprüfung, Matura

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025

Gesetzesnummer

10006658

Dokumentnummer

NOR12072676

alte Dokumentnummer

N51980163800

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