§ 2 Befähigungsnachweis Drogistengewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.1988

§ 2

(1) Die Befähigung für das auf den Kleinhandel mit Giften eingeschränkte konzessionierte Drogistengewerbe kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis unter der Voraussetzung, daß die gemäß §§ 106 und 107 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für ein Handelsgewerbe nachgewiesen wird, auch nachgewiesen werden durch

  1. 1. Zeugnisse
  1. a) über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Forst- und Holzwirtschaft oder Landwirtschaft an einer inländischen Universität

    und

  1. b) über eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit

    oder

  1. 2. Zeugnisse
  1. a) über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für technische Chemie, für Biochemie und biochemische Technologie oder für chemische Betriebstechnik, einer Sonderform einer solchen Lehranstalt oder des Abiturientenlehrganges für Chemotechnik an der Lehranstalt für Chemotechniker des Förderungsvereines Chemotechnik, Graz,

    und

  1. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

    oder

    2 a. Zeugnisse

  1. a) über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft, für Alpenländische Landwirtschaft, für Gartenbau, für Forstwirtschaft oder für Wein- und Obstbau

    und

  1. b) über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

    oder

  1. 3. Zeugnisse
  1. a) über den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für technische Chemie, für chemische Betriebstechnik oder für Biochemie und biochemische Technologie

    und

  1. b) über eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit

    oder

  1. 4. Zeugnisse
  1. a) über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als der in Z 1 bis 3 angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt wird

    und

  1. b) eine mindestens eineinhalbjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit zu verstehen, die die Herstellung oder den Verkauf von Giften im Rahmen eines einschlägigen Gewerbes oder einer Apotheke zum Gegenstand hat.

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