ABSCHNITT I
KOORDINIERUNG DER MASSNAHMEN ZUR REHABILITATION BEHINDERTER MENSCHEN Koordinierung
§ 2.
Die Träger der Rehabilitation haben die von ihnen nach den Bundesgesetzen zu erbringenden Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes aufeinander abzustimmen. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10008713
Dokumentnummer
NOR12104681
alte Dokumentnummer
N6199011961J
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