§ 2.
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien anordnen, daß eine Weiterverwendung der im § 1 angeführten Personen in ihrer bisherigen Beschäftigung in bestimmten Betrieben und Unternehmungen nur dann erfolgen darf, wenn durch eine in bestimmten Zeitabständen zu wiederholende amtsärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß gegen die Weiterverwendung keine Bedenken obwalten.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010245
Dokumentnummer
NOR12129691
alte Dokumentnummer
N8194537784L
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