Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.
§ 2.
Ein Baurecht kann nur an Grundstücken des Staates, eines Landes, Bezirkes, einer Gemeinde oder eines öffentlichen Fonds begründet werden. Kirchen, Pfründen, kirchliche Anstalten oder Gemeinschaften und gemeinnützige Anstalten oder Vereinigungen können an ihren Grundstücken ein Baurecht begründen, wenn im einzelnen Falle durch Anspruch der politischen Landesbehörde festgestellt ist, daß die Begründung dem öffentlichen Interesse entspricht.
1. Statt: Landesbehörde jetzt: Landesregierung.
2. Bezirke sind nicht mehr rechtsfähig.
3. Siehe auch die §§ 1 und 2 der DV, RGBl. Nr. 114/1912.
Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle BGBl. Nr. 258/1990 eingeführt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10001732
Dokumentnummer
NOR12023173
alte Dokumentnummer
N2191210056S
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