Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Bauprodukte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unbeschadet des § 3 Abs. 3
- 1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden,
- 2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos,
- sofern sie in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes fallen und insbesondere im Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, im Forstwesen und zur Wildbachverbauung, im Bergwesen, zum Bau und zur Instandhaltung von Wasserstraßen oder für Bundesstraßen verwendet werden.
(2) Harmonisierte Normen sind auf Grund von Mandaten von europäischen Normungsorganisationen im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 erarbeitete technische Regeln, die in entsprechende nationale Normen umgesetzt wurden.
(3) Anerkannte Normen sind die in den Mitgliedstaaten der EU und den sonstigen Vertragsparteien des EWR für Bauprodukte geltenden nationalen Normen, von denen auf Grund eines durchgeführten Verfahrens anzunehmen ist, daß sie mit den wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 übereinstimmen.
(4) Leitlinien für die europäische technische Zulassung sind vom Gremium der von den Mitgliedstaaten der EU und den sonstigen Vertragsparteien des EWR bestimmten Zulassungsstellen erarbeitete Grundlagen für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen.
Schlagworte
Hochbau
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10012765
Dokumentnummer
NOR12158180
alte Dokumentnummer
N9199762346J
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