Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht und selbstständig auszuführen:
- 1. Kunden/innen empfangen, bedienen und bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Produkten beraten,
- 2. Mitwirken bei der Kundenansprache und beim Verkauf von Bankprodukten und Bankdienstleistungen,
- 3. das Schaltergeschäft einschließlich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs abwickeln,
- 4. Vorgänge im Rahmen des internationalen Zahlungsverkehrs bearbeiten,
- 5. Kredit- und Veranlagungsmöglichkeiten im Rahmen vorgegebener Grenzen beziehungsweise Richtlinien vorstellen und erläutern,
- 6. Arbeiten im Zusammenhang mit dem Wertpapier- und Kreditgeschäft ausführen,
- 7. administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
- 8. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
- 9. Konten eröffnen, führen und abrechnen,
- 10. Statistiken und Dateien anlegen, warten und auswerten.
Schlagworte
Kreditmöglichkeit, Wertpapiergeschäft, Informationssystem, Kundin
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
20009537
Dokumentnummer
NOR40181342
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