§ 2 Bankkaufmann/Bankkauffrau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Berufsprofil

§ 2.

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht und selbstständig auszuführen:

  1. 1. Kunden/innen empfangen, bedienen und bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Produkten beraten,
  2. 2. Mitwirken bei der Kundenansprache und beim Verkauf von Bankprodukten und Bankdienstleistungen,
  3. 3. das Schaltergeschäft einschließlich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs abwickeln,
  4. 4. Vorgänge im Rahmen des internationalen Zahlungsverkehrs bearbeiten,
  5. 5. Kredit- und Veranlagungsmöglichkeiten im Rahmen vorgegebener Grenzen beziehungsweise Richtlinien vorstellen und erläutern,
  6. 6. Arbeiten im Zusammenhang mit dem Wertpapier- und Kreditgeschäft ausführen,
  7. 7. administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
  8. 8. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
  9. 9. Konten eröffnen, führen und abrechnen,
  10. 10. Statistiken und Dateien anlegen, warten und auswerten.

Schlagworte

Kreditmöglichkeit, Wertpapiergeschäft, Informationssystem, Kundin

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20009537

Dokumentnummer

NOR40181342

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)