§ 2 Bankentlastungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 21.3.1933

§ 2.

(1) In Sonderverträgen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden, dürfen garantierte Tantiemen nicht vereinbart werden. Die Annahme verbotswidrig zugesicherter Tantiemen ist untersagt. Verbotswidrig bezogene Tantiemen sind der Bank zurückzuerstatten; für die Rückzahlung haften die Mitglieder des Vorstandes solidarisch.

(2) Sonderverträge, die von den Banken nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden, unterliegen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen. Diese darf nur erteilt werden, wenn in den Verträgen kein höheres Entgelt gewährt werden soll, als es für gleichartige Funktionen am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieser Verordnung bei der Österreichischen Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe gebührte. Die Bezüge des Generaldirektors der Österreichischen Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe haben dabei außer Betracht zu bleiben. Die Bestimmungen des Artikels III, § 3, des Bundesgesetzes vom 28. Juli 1932, B. G. Bl. Nr. 213, sind mit der Änderung auf Banken anzuwenden, daß den von ihnen in Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane anderer Unternehmungen entsendeten Personen für diese Verwendung eine Entlohnung nicht gewährt werden darf.

(3) Verträge, die entgegen den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 bezogen wurden, können von der Bank zurückgefordert werden. Macht die Bank von dem Rückforderungsrechte trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen binnen einem Monate nach Zustellung der Aufforderung keinen Gebrauch, so kann der Bundesminister für Finanzen der Finanzprokuratur die Geltendmachung und Eintreibung des Rückforderungsanspruches zugunsten der Bank auftragen.

(4) Den vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Revisionsorganen sind zur Feststellung der Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nach Absatz 3 von den Funktionären und Angestellten der Bank alle erforderlichen Auskünfte zu geben und alle Bücher, Schriften und Belege zur Einsicht und allfälligen Abschriftnahme zugänglich zu machen. Die Kosten solcher Erhebungen hat die Bank zu tragen; ergeben die Erhebungen das Vorliegen von Rückforderungsansprüchen, so hat der zur Rückstellung Verpflichtete der Bank die Kosten der Erhebung zu ersetzen.

Schlagworte

RGBl. Nr. 213/1932, Verwaltungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10003776

Dokumentnummer

NOR12041712

alte Dokumentnummer

N3193325049L

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