2. ABSCHNITT Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit
§ 2.
(1) Das Wasser, mit dem die Becken gefüllt werden und mit dem die Wassererneuerung durchgeführt wird (Füllwasser), muß folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1. Es muß in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein,
- 2. es muß in bakteriologischer Hinsicht folgende Eigenschaften aufweisen:
- a) die Zahl aerober Kolonien darf bei einer Bebrütungsdauer von 48 Stunden bei + 22 ºC höchstens 100 in 1 ml betragen,
- b) Escherichia coli darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
- 3. es dürfen in chemischer Hinsicht keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können.
(2) Sofern das Füllwasser den Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht entspricht, ist es entsprechend aufzubereiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010404
Dokumentnummer
NOR12132684
alte Dokumentnummer
N8197840468L
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