§ 2 B-UHG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.2009

Anwendungsbereich

§ 2.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für

  1. 1. Schädigungen von Gewässern und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten und
  2. 2. Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer der in Anhang 1

(2) Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber festgestellt werden kann.

(3) Weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden, die die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006304

Dokumentnummer

NOR40105863

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