Übergangsbestimmungen
§ 2.
(1) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
- 1. die in § 99 Abs. 3 B-BSG genannte Verlautbarung von Grenzwerten,
- 2. der gemäß § 99 Abs. 5 B-BSG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des § 16 Abs. 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994.
(2) Gemäß § 101 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 B-BSG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.
(3) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift in der Fassung BGBl. II Nr. 231/2003 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 180/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(6) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen des 4. Abschnitts der GKV 2006 keine Ausnahmen zulassen darf.
(7) Gemäß § 99 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 1, 4, 6 und 7 B-BSG, mit In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2007, in Kraft tritt.
(8) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass die §§ 16 Abs. 8, 52 Abs. 3, 55 Abs. 6 und 59 Abs. 13 der gemäß § 99 Abs. 5 B-BSG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) mit In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2007, außer Kraft treten.
(9) Für die mit In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2007, bereits bestehenden Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen müssen die Bestimmungen des 5. Abschnittes der GKV 2006, ausgenommen bei Verwendung von Asbest, erst 12 Monate nach dem in § 34 Abs. 10 der GKV 2006 genannten Zeitpunkt erfüllt sein.
(10) Messungen, die bereits vor In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2007, durchgeführt wurden, gelten als Grenzwert-Vergleichsmessungen, sofern sie die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2 oder § 31 Abs. 1 der GKV 2006 erfüllen.
(11) Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.
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