Geltungsbereich
§ 2.
(1) Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 19 für bereits genehmigte
- 1. Abfall- und Altölbehandlungsanlagen gemäß den §§ 28 oder 29
- AWG,
- 2. gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994,
- 3. Dampfkesselanlagen gemäß § 1 LRG-K,
- in denen Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1. Anlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden:
- a) pflanzliche Abfälle aus der Land und Forstwirtschaft;
- b) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
- c) faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
- d) Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer
- - Behandlung mit Holzschutzmitteln oder
- - Beschichtung
- halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;
- e) Korkabfälle;
- 2. Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr verbrannt werden.
Schlagworte
Abfallbehandlungsanlage, Bauabfall, Forschungszweck,
Entwicklungszweck
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002239
Dokumentnummer
NOR40036225
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