§ 2 AVV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Geltungsbereich

§ 2.

(1) Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 19 für bereits genehmigte

  1. 1. Abfall- und Altölbehandlungsanlagen gemäß den §§ 28 oder 29
  1. 2. gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994,
  2. 3. Dampfkesselanlagen gemäß § 1 LRG-K,
  1. in denen Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1. Anlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden:
  1. a) pflanzliche Abfälle aus der Land und Forstwirtschaft;
  2. b) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
  3. c) faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
  4. d) Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer
  1. - Behandlung mit Holzschutzmitteln oder
  2. - Beschichtung
  1. e) Korkabfälle;
  1. 2. Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr verbrannt werden.

Schlagworte

Abfallbehandlungsanlage, Bauabfall, Forschungszweck,

Entwicklungszweck

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40036225

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