Geltungsbereich
§ 2.
(1) Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 19 für bereits genehmigte
- 1. Behandlungsanlagen gemäß den §§ 37 oder 52 AWG 2002,
- 2. gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994,
- 3. Dampfkessel und Gasturbinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 EG-K,
- in denen Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden.
(2) Diese Verordnung gilt– vorbehaltlich des Abs. 3 – nicht für
- 1. Anlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden:
- a) pflanzliche Abfälle aus der Land und Forstwirtschaft;
- b) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
- c) faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
- d) Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer
- - Behandlung mit Holzschutzmitteln oder
- - Beschichtung
- halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;
- e) Korkabfälle;
- 2. Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr verbrannt werden.
(3) Auf Mitverbrennungsanlagen, die ausschließlich Abfälle gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 verbrennen, sind die §§ 6 Abs. 2, 6 a, 11a, 15 Abs. 1 letzter Satz, 19b und Anlage 8 anzuwenden.
- 1. Abfallerzeuger hinsichtlich der §§ 5a, 11a, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9,
- 2. Abfallsammler hinsichtlich des §§ 11a, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9 und
- 3. befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich des §§ 11a, 15, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9.
Schlagworte
Abfallbehandlungsanlage, Bauabfall, Forschungszweck, Entwicklungszweck
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002239
Dokumentnummer
NOR40125798
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