§ 2 AVV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Geltungsbereich

§ 2.

(1) Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 19 für bereits genehmigte

  1. 1. Behandlungsanlagen gemäß den §§ 37 oder 52 AWG 2002,
  2. 2. gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994,
  3. 3. Dampfkessel und Gasturbinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 EG-K,
  1. in denen Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden.

(2) Diese Verordnung gilt– vorbehaltlich des Abs. 3 – nicht für

  1. 1. Anlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden:
  1. a) pflanzliche Abfälle aus der Land und Forstwirtschaft;
  2. b) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
  3. c) faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
  4. d) Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer
  1. - Behandlung mit Holzschutzmitteln oder
  2. - Beschichtung
  1. e) Korkabfälle;
  1. 2. Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr verbrannt werden.

(3) Auf Mitverbrennungsanlagen, die ausschließlich Abfälle gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 verbrennen, sind die §§ 6 Abs. 2, 6 a, 11a, 15 Abs. 1 letzter Satz, 19b und Anlage 8 anzuwenden.

(4) Diese Verordnung gilt für

  1. 1. Abfallerzeuger hinsichtlich der §§ 5a, 11a, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9,
  2. 2. Abfallsammler hinsichtlich des §§ 11a, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9 und
  3. 3. befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich des §§ 11a, 15, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9.

Schlagworte

Abfallbehandlungsanlage, Bauabfall, Forschungszweck, Entwicklungszweck

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40125798

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