Organe der Straßenaufsicht
§ 2.
(1) Die Behörde darf zur Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels Vortestgeräten nur hiefür besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht ermächtigen.
(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2018
Gesetzesnummer
20004442
Dokumentnummer
NOR40071584
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