Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 2.
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales einzubringen. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
- 1. zum Nachweis des Vor- und Familiennamens geeignete Urkunden,
- 2. zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderliche Belege und
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
(2) Der Prüfungswerber ist innerhalb von sechs Wochen nach Einbringung des Ansuchens zu verständigen, ob er zur Prüfung zugelassen wird.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Gesetzesnummer
10008957
Dokumentnummer
NOR12110306
alte Dokumentnummer
N6199546962J
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