§ 2 AVPV

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1995

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 2.

(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales einzubringen. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

  1. 1. zum Nachweis des Vor- und Familiennamens geeignete Urkunden,
  2. 2. zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderliche Belege und
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

(2) Der Prüfungswerber ist innerhalb von sechs Wochen nach Einbringung des Ansuchens zu verständigen, ob er zur Prüfung zugelassen wird.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

10008957

Dokumentnummer

NOR12110306

alte Dokumentnummer

N6199546962J

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