Besondere Organisationseinheiten
§ 2.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich einrichten.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Gesetzesnummer
10000571
Dokumentnummer
NOR40047697
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