§ 2 Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

Alte FassungIn Kraft seit 09.9.2016

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 2.

Soweit in dieser Verordnung auf Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20009632

Dokumentnummer

NOR40186708

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)