§ 2 Ausstellung von Lichtbildausweisen an begünstigte Behinderte

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1990

§ 2.

(1) Der Lichtbildausweis hat zu enthalten:

  1. 1. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des begünstigten Behinderten;
  2. 2. die Versicherungsnummer;
  3. 3. das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
  4. 4. die Feststellung, daß der Behinderte die Begünstigungen und den Schutz des Behinderteneinstellungsgesetzes genießt, ferner, daß sein Leidenszustand Rücksichtnahme und Entgegenkommen erfordert.

(2) Zutreffendenfalls hat der Lichtbildausweis überdies die Feststellung zu enthalten, daß der begünstigte Behinderte

  1. 1. überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen ist;
  2. 2. einer Begleitperson bedarf;
  3. 3. blind oder stark sehbehindert (praktisch blind) ist.

(3) Auf besonderen Antrag des begünstigten Behinderten ist zutreffendenfalls in den Ausweis ein Vermerk aufzunehmen, daß der Inhaber des Ausweises gehörlos bzw. mit einem Anfallsleiden behaftet ist.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

10008483

Dokumentnummer

NOR40007151

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