§ 2.
(1) Lichtbildausweise werden in folgenden Kategorien ausgestellt:
- 1. ROT für Personen, die in Österreich Träger diplomatischer Privilegien und Immunitäten sind;
- 2. ORANGE für Berufskonsuln;
- 3. GELB für Honorarkonsuln;
- 4. GRÜN für Angestellte oder Sachverständige internationaler Organisationen oder Einrichtungen;
- 5. BLAU für alle anderen Personen, die in Österreich nach den im § 1 genannten Vorschriften Privilegien und Immunitäten genießen;
- 6. BRAUN für dienstliches Hauspersonal;
- 7. GRAU für private Hausangestellte aller in Österreich nach den im § 1 genannten Vorschriften privilegierten Arbeitgeber, denen die Anstellung dieser Personen vom Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres zugestanden wurde.
(2) Sofern die Ausstellung auch für Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich oder österreichische Staatsbürger zulässig ist, ist der Ausweis zusätzlich mit einem besonderen Vermerk über das Vorliegen eines Aufenthaltstitels bzw. über den Umfang der Privilegien und Immunitäten zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2021
Gesetzesnummer
20009822
Dokumentnummer
NOR40191483
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