§ 2 Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen

Alte FassungIn Kraft seit 07.3.2017

§ 2.

(1) Lichtbildausweise werden in folgenden Kategorien ausgestellt:

  1. 1. ROT für Personen, die in Österreich Träger diplomatischer Privilegien und Immunitäten sind;
  2. 2. ORANGE für Berufskonsuln;
  3. 3. GELB für Honorarkonsuln;
  4. 4. GRÜN für Angestellte oder Sachverständige internationaler Organisationen oder Einrichtungen;
  5. 5. BLAU für alle anderen Personen, die in Österreich nach den im § 1 genannten Vorschriften Privilegien und Immunitäten genießen;
  6. 6. BRAUN für dienstliches Hauspersonal;
  7. 7. GRAU für private Hausangestellte aller in Österreich nach den im § 1 genannten Vorschriften privilegierten Arbeitgeber, denen die Anstellung dieser Personen vom Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres zugestanden wurde.

(2) Sofern die Ausstellung auch für Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich oder österreichische Staatsbürger zulässig ist, ist der Ausweis zusätzlich mit einem besonderen Vermerk über das Vorliegen eines Aufenthaltstitels bzw. über den Umfang der Privilegien und Immunitäten zu versehen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2021

Gesetzesnummer

20009822

Dokumentnummer

NOR40191483

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