§ 2
§ 2. Diese Befreiung kann in Anspruch genommen werden, wenn der Lenker des Kraftfahrzeuges durch Vorlage von Bestätigungen der entsendenden Hilfsorganisation und/oder geeigneter Beförderungspapiere glaubhaft machen kann, daß es sich um einen Transport zu den in § 1 genannten Zwecken handelt.
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