§ 2 Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1990

§ 2.

Türkische Staatsangehörige sind von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen gewöhnlichen türkischen Reisepaß und eine der nachstehend angeführten Einreiseerlaubnisse der Bundesrepublik Deutschland vorweisen:

  1. 1. gültiger Sichtvermerk,
  2. 2. gültige Aufenthaltserlaubnis,
  3. 3. Aufenthaltsberechtigung.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Gesetzesnummer

10005710

Dokumentnummer

NOR12062626

alte Dokumentnummer

N4199011262J

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