§ 2 AuskPflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 2.

Jedermann kann Auskunftsbegehren mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

10000916

Dokumentnummer

NOR12012029

alte Dokumentnummer

N11987193000

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