§ 2 AusbV-VT

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Ziele und Grundsätze der Ausbildung

§ 2.

(1) Ziel der Ausbildung in den Bereichen Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung ist es, den Bediensteten jene berufsspezifischen und praxisrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, welche diese zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 2 PStSG benötigen. Zusätzlich sollen die Bediensteten mit dem erforderlichen Wissen über den Aufbau und die Ablauforganisation sowie die Aufgaben und Funktionen der jeweiligen Organisationseinheiten vertraut gemacht werden.

(2) Die Ausbildung orientiert sich an einer der Menschenwürde verbundenen Grundhaltung. Der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten; moderne Instrumente zur Wissensvermittlung, wie etwa interaktive Lehr- und Lernmethoden, sind bei der Gestaltung des Unterrichts sinnvoll zu nutzen. Die an der Ausbildung teilnehmenden Bediensteten sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten.

(3) Die Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen, die der Sicherheitsakademie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 11 Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zur Verfügung zu stellen ist.

Schlagworte

Lehrmethode

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20009575

Dokumentnummer

NOR40182433

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